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Werner, Micha H. (2002):

Verantwortung

Vorläufiges, nicht zitierfähiges Online-Manuskript.
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Die Druckfassung ist erschienen in:
Marcus Düwell / Christoph Hübenthal /
Micha H. Werner (2002, Hg.):
Handbuch Ethik.
Stuttgart / Weimar: J. B. Metzler, S. 521-527.




1 Begriffsklärung

Der deutsche Begriff "Verantwortung" verweist - ebenso wie die analogen Begriffe in anderen Sprachen - unverkennbar auf die Praxis des 'Für-etwas-Rede-und-Antwort-Stehens'. In der Kernbedeutung des Begriffs heisst "sich (für X gegenüber Y unter Berufung auf Z) verantworten" soviel wie "sich (für X gegenüber Y unter Berufung auf Z) rechtfertigen". Da die Frage, wie Handlungen bzw. Handlungsnormen gerechtfertigt werden können, im Mittelpunkt der normativen Ethik steht, kommt in dieser Disziplin dem Verantwortungsbegriff - oder jedenfalls dem durch ihn bezeichneten 'Gegenstand' - zentrale Bedeutung zu.

Betrachtet man die Verwendungsweisen der Begriffe "Verantwortung", "Verantwortlichkeit", "verantworten" und "verantwortlich" genauer, stößt man auf recht verschiedene Bedeutungen, die jedoch stets in Beziehung zur Kernbedeutung stehen. Grundlegend ist eine Gruppe von Verwendungsweisen, in denen der Verantwortungsbegriff als sog. Zuschreibungsbegriff (Ott 1997, S. 252) fungiert (1). Innerhalb dieser Gruppe ist zwischen einer prospektiven (1a) und einer retrospektiven (1b) Bedeutung zu unterscheiden (Duff 1998; Zimmerman 1992). In der prospektiven Bedeutung (1a) bringen wir mit der Wendung "P ist verantwortlich für X" zum Ausdruck, dass P gewisse auf X bezogene Verpflichtungen hat, wobei X hier Personen, Gegenstände oder Zustände sein können ("Paul ist verantwortlich für seinen pflegebedürftigen Vater", "Die Lektorin trägt die Verantwortung für eine korrekte Zitierweise", "Der Bademeister ist verantwortlich für das Leben des Schwimmers"). Es ist dabei nicht notwendig, dass die Verpflichtungen, die mit solchen Aussagen zugeschrieben werden, detailliert aufgelistet werden können. Häufig werden durch Verantwortungszuschreibungen nur allgemeine Zuständigkeiten benannt, deren konkrete Ausgestaltung dann der Verantwortungsträger selbständig ('selbstverantwortlich') zu leisten hat.

Sätze, in denen prospektive Verantwortung zugeschrieben wird, sind zweifellos nicht deskriptive, sondern normative Sätze. Sie müssen nicht immer einen primär moralischen Geltungssinn haben, sondern können auch auf rechtliche, politische, berufliche oder sonst irgendwie konventionelle Verpflichtungen (z.B. die rollenspezifischen Verantwortlichkeiten eines Linienrichters im Fußallspiel) bezogen sein. Der Vielfalt sozialer Rollen, die Personen in komplexen Gesellschaften ausüben, entspricht eine Vielfalt von Verantwortlichkeiten verschiedenen Charakters und gegenüber verschiedenen Adressaten. Diese Verantwortlichkeiten können miteinander kollidieren, aber auch einander unter- oder übergeordnet sein. Da die Moral es ist, welche die letzte Prüfungsinsanz der (in jedem Handlungskontext zu stellenden) Frage darstellt, wozu wir überhaupt - und unbedingt - verpflichtet sind, so muss die moralische Verantwortung allen anderen Verantwortlichkeiten vor- und übergeordnet sein, dergestalt, dass sie deren relative (bedingte) Verbindlichkeit zugleich (mit-) begründet und begrenzt. Die prospektive Verantwortung wird auch mit Begriffen wie "Aufgabenverantwortung", "Zuständigkeitsverantwortung" u.ä. benannt. (z.B. Höffe 1989) Die sog. Fürsorgeverantwortung, die Pflicht zur stellvertretenden Sorge für die Interessen anderer Wesen, kann als Spezialfall der prospektiven Verantwortung begriffen werden; ebenso die sog. Zukunftsverantwortung (Böhler 2000), die moralische Verantwortung für die Weiterexistenz der menschlichen Verantwortungsgemeinschaft überhaupt.

Eine andere Bedeutung ist mit dem retrospektiven Verantwortungsbegriff angezielt (1b). Wenn wir die Wendung "P ist verantwortlich für X" im retrospektiven Sinne verstehen, steht X für Handlungen, Handlungsergebnisse oder mittelbare Handlungsfolgen, die wir P zurechnen bzw. 'imputieren' (z.B. in dem Satz: "Der Bademeister ist verantwortlich für den Tod des Schwimmers"). Die retrospektive Verantwortung wird u.a. auch als "Imputations-", "Zurechnungs-", "Rechtfertigungs-" oder "Rechenschaftsverantwortung" bezeichnet. Sowohl prospektive als auch retrospektive Verantwortung kann - im eigentlichen Sinne - nur handlungsfähigen Wesen (Personen) zugeschrieben werden. Mitunter wird der Verantwortungsbegriff allerdings auch zur Beschreibung bloßer Kausalbeziehungen verwandt (z.B.: "Der Kurzschluss ist verantwortlich für den Hausbrand"). "X ist verantwortlich für Y" heisst dann nichts weiter als "X hat Y verursacht". Dabei handelt es sich jedoch um eine eher metaphorische Begriffsverwendung, die von der retrospektiv-personalen Bedeutung abgeleitet ist. Die Rede von 'Kausalverantwortung' ist insofern irreführend. Die Zuschreibung retrospektiver ('Rechenschafts-') Verantwortung an Personen kann prinzipiell nicht auf empirische Kausalzuschreibungen reduziert werden. Zwar müssen Kausalbeziehungen bei der Zuschreibung von retrospektiver Verantwortung berücksichtigt werden. So kann z.B. keine Person für Dinge verantwortlich gemacht werden, die ihrer 'kausalen' Einflußsphäre prinzipiell entzogen sind. Die Zuschreibung personaler Verantwortung impliziert jedoch, über die Feststellung möglicher Kausalzusammenhänge hinaus, zusätzliche Annahmen, etwa bezüglich der Autonomie des Handlungssubjekts. Zudem hängt es von normativen Standards ab, welche kausalen Beziehungen im Rahmen von Verantwortungszuschreibungen jeweils als maßgeblich bewertet werden. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass wir Verantwortung nicht nur für Handlungen, sondern auch für Unterlassungen zuschreiben. Zwischen retrospektiver und prospektiver Verantwortung besteht eine Korrespondenzbeziehung, die über jene normativen Standards vermittelt ist: Nur weil und insofern prospektive Verantwortlichkeiten - oder Pflichten - bestehen (z.B. der Bademeister prospektiv für das Leben des Schwimmers verantwortlich ist), können Personen für deren Verletzung retrospektiv verantwortlich 'gemacht' werden (wie z.B. der Bademeister für den Tod des Schwimmers).

Das Adjektiv "verantwortlich" wird schließlich auch als Wertbegriff verstanden (2), der zur Kennzeichnung einer Person, Haltung oder Handlungsweise dient, die ihre prospektive Verantwortung in vorbildlicher Weise wahrgenommen hat (im Gegensatz zu "unverantwortlich" bzw. "verantwortungslos").

Einigkeit besteht darüber, dass der Verantwortungsbegriff (i.S. des Zuschreibungsbegriffs) als mehrstelliger Relationsbegriff verstanden werden muss. In der Regel wird er als mindestens dreistellige Relation konzipiert, meist in folgender Form: Jemand (Verantwortungssubjekt) ist für etwas (Verantwortungsgegenstand) vor oder gegenüber jemandem (Adressat bzw. Verantwortungsinstanz) verantwortlich (z.B. Zimmerli 1993, S. 102). Es finden sich jedoch auch Versuche, den Verantwortungsbegriff als vier- (Höffe 1993, S. 23), fünf- (Lenk 1992, S. 26) oder sechsstellige Relation (Ropohl 1994) zu rekonstruieren. Zumindest in explikativer Hinsicht scheint es sinnvoll, den Zuschreibungsbegriff der Verantwortung als wenigstens vierstellige Relation einzführen, um den normativen Bezugspunkt der Verantwortung hervorzuheben: Jemand (Subjekt) ist für etwas (Gegenstand) vor oder gegenüber jemandem (Instanz) aufgrund bestimmter normativer Standards (Normhintergrund) - prospektiv - verantwortlich. Bzw.: Jemand (Subjekt) verantwortet sich - retrospektiv - für etwas (Gegenstand) vor oder gegenüber jemandem (Instanz) unter Berufung auf bestimmte normative Standards (Normhintergrund).

2 Historischer Überblick

Der deutsche Begriff "Verantwortung" lässt sich seit dem 15. Jh. nachweisen; in der praktischen Philosophie wird er lange nur sporadisch, vor allem im Kontext der Politischen und der Rechtsphilosophie verwandt (Bayertz 1995). Eine systematische Debatte um den Begriff "Verantwortung", setzt erst gegen Mitte des 19. Jahrhunderts ein und gewinnt seit Ende des Ersten Weltkriegs stark an Intensität. Der Sache nach ist "Verantwortung" freilich von Anbeginn Thema der philosophischen Ethik. Dabei wird der Themenkreis der retrospektiven Verantwortung traditionell anhand des Begriffs der Schuld oder auch "Zurechnung", "Zuschreibung" oder "Imputation" diskutiert. Der Problemkontext der prospektiven Verantwortung wurde traditionell (und wird vielfach auch heute) mithilfe des Begriffs der Pflicht thematisiert.

Im primitiven und mythischen Denken wird zwischen natürlicher Ursächlichkeit und personaler Verantwortlichkeit bzw. Schuld nicht unterschieden. Die mythische Einheit aus Naturkausalität und Schuld tritt noch in einem Fragment Anaximanders (ca. 610-546 v. Chr.) hervor, das als ältestes Zitat der Philosophiegeschichte gilt: "...Woraus aber das Werden ist den seienden Dingen, [...] in das hinein geschieht auch ihr Vergehen, nach der Schuldigkeit; denn sie zahlen einander gerechte Strafe und Buße für ihre Ungerechtigkeit, nach der Zeit Anordnung." (Kranz 1939, S. 41f.) Verglichen mit solchen Vorstellungen ist in der Blütezeit der antiken griechischen Philosophie bereits ein ungeheurer Aufklärungsfortschritt erreicht. Zwar hält es noch Platon für sinnvoll, Tiere zur Verantwortung zu ziehen; Bestrafungen von Tieren und sogar von toten Gegenständen - etwa die Auspeitschung schlecht läutender Kirchenglocken - sind bis ins späte Mittelalter belegt. Schon im dritten Buch der Nikomachischen Ethik des Aristoteles finden wir jedoch eine weit ausgearbeitete Imputationslehre; eine Theorie also, die klärt, unter welchen Umständen Personen retrospektive Verantwortung zugeschrieben werden kann (1109b30-1119b21 = Aristoteles 1995, S. 44-72). Aristoteles zufolge ist ist eine Handlung prinzipiell zurechenbar, sofern 'Tatherrschaft' besteht, d.h. sofern die Handlung in unserer Gewalt steht, sofern sie etwas Freiwilliges ist und wir auch anders hätten handeln könnten. Affekthandlungen sind eingeschränkt zurechenbar. Die Imputierbarkeit von Handlungen, die auf Irrtum beruhen, hängt von der Art des Irrtums ab: Unwissenheit entschuldigt nicht, wenn sie sich auf gültige Normen des Naturrechts oder des positiven Rechts bezieht, die zu kennen seinerseits Pflicht ist. Bezieht sich die Unwissenheit hingegen auf empirische Rahmenbedingungen des Handelns, hängt die Imputierbarkeit der Handlung davon ab, ob die Unwissenheit selbstverschuldet und vermeidbar oder unverschuldet und unvermeidbar war. Die Aristotelische Imputationslehre wurde kontinuierlich weiterentwickelt und prägt noch heute gleichermaßen die Strafrechtstheorie und das philosophische Nachdenken über Verantwortung, Handlung, Freiheit und den Begriff der Person.

Der Philosophie Immanuel Kants kommt der Sache nach ebenfalls zentrale Bedeutung für eine Theorie der moralischen Verantwortung zu. Indem Kant Autonomie als Fähigkeit zur vernünftigen - d.h. auch sittlich vernünftigen - Selbstbestimmung konzipiert, werden Freiheit und (prospektive) moralische Verantwortlichkeit zu gleichursprünglichen Konzepten: Dadurch, dass ich mich selbst als autonomes Vernunftwesen bestimme, schreibe ich mir zugleich moralische Verantwortung zu, nämlich die Verpflichtung, mein Handeln an allgemein akzeptablen 'Gesetzen' zu orientieren. Im Rahmen der Kantischen Ethik ist daher nicht nur Freiheit Voraussetzung der Verantwortlichkeit, sondern Verantwortlichkeit auch Grund der Freiheit. Dementsprechend geschieht die Zuschreibung moralischer Verantwortung nicht nur gleichsam 'von außen', sie hat ihren Grund nicht - oder jedenfalls nicht allein - in einer sozialen Konstruktion, sondern gründet letztlich in der notwendigen Selbstzuschreibung freier, aber endlicher Vernunftwesen, insofern sie sich als Vernunftwesen bestimmen. (Kant 1968a; Kant 1968b; vgl. Koschut 1989, 36 ff.)

Der Begriff "Verantwortung" setzt sich zuerst in Bezug auf den retrospektiven Aspekt durch, während dasjenige, worauf der prospektive Verantwortungsbegriff zielt, noch längere Zeit ausschließlich mit dem Begriff der Pflicht bezeichnet wird. Später, im wesentlichen erst seit dem 20. Jh., beginnt der Verantwortungsbegriff auch dem Pflichtbegriff partiell seinen Rang streitig zu machen (Baran 1990). Dabei dürfte erstens die Auflösung traditionaler Moralordnungen eine Rolle gespielt haben, die den Pflichtbegriff aufgrund seiner konventionalistischen Konnotationen in Misskredit brachte, (Schwartländer 1974) zweitens der explizit dialogische Charakter des Verantwortungskonzepts, der es u.a. für die Dialogphilosophie nach der Jahrhundertwende interessant machte, (u.a. Ferdinand Ebner, Martin Buber, Franz Rosenzweig; zur Übersicht Theunissen 1965) sowie drittens der Umstand, dass der Verantwortungsbegriff - stärker als der Begriff der Pflicht - sowohl den Bereich der moralischen Verantwortung als auch das Problem der Zurechnung von Verpflichtungen an Handlungssubjekte ins Zentrum der Betrachtung rückt. Daher scheint er als Zentralkonzept einer zeitgemäßen Ethik besonders geeignet, wenn man der Diagnose zustimmt, dass das "veränderte Wesen menschlichen Handelns" (Jonas 1979, S. 13) in modernen, durch Arbeitsteilung, Technisierung und Systemintegration geprägten Gesellschaften sowohl eine Erweiterung des Verantwortungsbereichs im Sinne einer "Fern-" (Schulz 1972) bzw. "Makroethik" (Apel 1973) als auch die Bearbeitung des zunehmend schwierigen Problems der Verantwortungszuteilung i.S. einer sozialen Organisation moralischer Mitverantwortung notwendig macht.

Neue Impulse erhielt die Diskussion nach dem ersten Weltkrieg durch Max Webers (durch Max Scheler inspirierte) Gegenüberstellung von Gesinnungs- und Verantwortungsethik. Wesentliches Kennzeichen der letzteren ist, dass die in der konkreten Handlungssituation in der Außenwelt erwartbaren Handlungsfolgen bei der verantwortungsethischen Beurteilung der Handlungsweise Berücksichtigung finden, während der Gesinnungsethiker die situationsspezifisch erwartbaren äusseren Folgen der von ihm für moralisch richtig gehaltenen Handlungsweise als ethisch irrelevant betrachtet. Verantwortungs- und Gesinnungsethik unterscheiden sich also durch die Definition des Gegenstands bzw. Bereichs der moralischen Verantwortung: Der Bereich, für den der Gesinnungsethiker Verantwortung übernimmt, beschränkt sich auf sein eigenes Gewissen, der Verantwortungsethiker sorgt sich auch um die Außenwelt und nimmt - i.S. einer Güterabwägung - unter Umständen auch moralisch bedenkliche Mittel in Kauf, um größere Übel zu vermeiden. (v.a. Weber 1988) Webers Unterscheidung wirft eine Reihe von Interpretationsproblemen auf; nicht zuletzt die Frage, ob sich eine reine Gesinnungsethik als säkulare philosophische Ethik überhaupt konsistent formulieren lässt.

In der Dialogphilosophie, etwa in Martin Bubers 1923 erschienener Schrift Ich und Du, wird Verantwortung ganz in die Unmittelbarkeit der dialogischen Ich-Du-Beziehung hineingenommen: "Liebe ist Verantwortung eines Ich für ein Du" (Buber 1973, S. 19). Damit ist zwar ein wichtiger Aspekt der Verantwortung, ihre unaufhebbar intersubjektive Struktur, getroffen. Die Unmittelbarkeit der dialogischen Beziehung, von der die Dialogiker ausgehen, bedingt jedoch eine Ausklammerung des Dritten, der materiellen und sozialen Außenwelt. Echte moralische Verantwortung kann daher nicht Fuß fassen, weil die Frage nach der Substanz und den (Gerechtigkeits-) Kritieren der moralischen Verpflichtung ins Leere geht. Das gleiche gilt noch für Lévinas, der das Problem klar erkennt ohne es lösen zu können (Lévinas 1995, S. 132 ff., 208 ff., 262 f.). Auch bei Karl Löwith, der in seiner 1928 erschienenen Schrift Das Individuum in der Rolle des Mitmenschen (Löwith 1969) unter Rückgriff auf Wilhelm von Humboldt eine sprachpragmatische Deutung des Verantwortungsbegriffs entwirft, bleibt aus ähnlichen Gründen unklar, welcher Zusammenhang zwischen der dialoginternen Verantwortung, die Kommunikationspartner für ihre Redehandlungen übernehmen, und der moralischen Verantwortung, die sich auch auf Gegenstände außerhalb realer Dialoge bezieht, bestehen könnte.

Die dialogphilosophische Einsicht in die intersubjektive Struktur jeder Verantwortung wird von Wilhelm Weischedel in dessen 1933 erschienenem Werk Das Wesen der Verantwortung wieder preisgegeben. Weischedel konzipiert eine Ordnung einander fundierender Verantwortlichkeiten von der sozialen Verantwortung über die theonome Verantwortung vor Gott bis zur vermeintlich fundamentalsten Selbst- und Grundselbstverantwortung, die sich auf eine solipsistische und letztlich dezisionistische Wahl der eigenen Existenzweise bezieht. (Weischedel 1972; vgl. kritisch: Bayertz 1995, S. 19; Koschut 1989, S. 117ff.)

Angesichts der Möglichkeit einer atomaren Menschheitsvernichtung konzipiert Georg Picht moralische Verantwortung erstmals, ähnlich wie später Hans Jonas (Jonas 1979), als Verantwortung für die menschliche Existenz überhaupt. (Picht 1969) Ebenso wie Jonas verlagert Picht die Verantwortungsinstanz in den Verantwortungsgegenstand hinein; (Picht 1969, S. 325; Jonas 1992, S. 131) bei Picht ist dies die Geschichte, bei Jonas die Natur. Die Vorstellung, dass 'der Geschichte' oder 'der Natur' unmittelbar normative Kriterien für moralisch verantwortliches Verhalten zu entnehmen sind, wäre freilich (bestenfalls) auf der Basis einer ihrerseits problematischen metaphysischen Geschichts- bzw. Naturphilosophie aufrecht zu erhalten. Dies besagt freilich nichts gegen die Begründbarkeit der in Jonas' Prinzip Verantwortung formulierten Forderung nach Erhaltung der Bedingungen moralischer Verantwortlichkeit überhaupt, wie sie in seinem 'Kategorischen Imperativ' zum Ausdruck gebracht wird: "Handle so, dass die Wirkungen deiner Handlung verträglich sind mit der Permanenz echten menschlichen Lebens auf Erden" (Jonas 1979, S. 36). Jonas zufolge ist diese Forderung nur durch einen 'tutoristischen' Umgang mit großtechnologischen Risiken möglich, dergestalt, dass bei Unsicherheit über prognostizierte Technikfolgen grundsätzlich vom ungünstigsten Folgenszenario ausgegangen wird (Böhler 1994).

Als eigenständige Konzeption von Verantwortungsethik ist die transzendentalpragmatische Diskursethik zu verstehen, die sich um eine Rekonstruktion zentraler Motive sowohl der Weberschen Ethik der politischen Erfolgsverantwortung als auch der Jonasschen Ethik der universalen moralischen Fürsorgeverantwortung im Rahmen eines intersubjektivistisch transformierten Kantianismus bemüht (Apel 1973; Apel 1988; Böhler 2000) und dabei auch dem Problem der sozialen Distribution der primären (oder 'primordialen') moralischen Mitverantwortung (Apel 2001) Rechnung tragen will.

Weitgehend unabhängig von den bislang skizzierten (historischen) Konzeptionen, die moralische Verantwortung im Rahmen von Modellen normativer Ethik thematisieren, wurde und wird über moralische Verantwortung, v.a. in der retrospektiven Beutung, auch in der philosophischen Handlungstheorie und der philosophischen Auseinandersetzung mit Konzepten wie Freiheit, Autonomie und Person sowie in Moralpsychologie und Soziologie diskutiert.

3 Aktuelle Kontroversen

Kontrovers diskutiert wird in Moralphilosophie und Handlungstheorie, welche Bedingungen erfüllt erfüllt sein müssen, damit einer bestimmten Entität X Verantwortung zugeschrieben werden kann. Die allgemeinste Konfliktlinie verläuft hier zwischen den Positionen des Kompatibilismus und des Inkompatibilismus. Während Kompatibilisten davon ausgehen dass Verantwortung zumindest auch - oder gar ausschließlich - unter Voraussetzung des Determinismus zugeschrieben werden kann, nehmen Inkompatibilisten an, dass strikter Determinismus und Verantwortlichkeit einander ausschließen. Nach der traditionellen, auf Aristoteles zurückzuführenden Auffassung setzt Verantwortlichkeit die Möglichkeit voraus, dass X hätte anders handeln können ("Principle of Alternative Possibilities"; PAP). Diese Vorstellung setzt erstens voraus, dass X verschiedene Interventionsmöglichkeiten offenstehen; zweitens, dass es X selbst war - und nicht ein äußerer Einfluß oder bloßer Zufall -, der eine dieser Möglichkeiten ergreift. Der Determinismus scheint mit der ersten Voraussetzung unvereinbar (Van Inwagen 1982 gegen Frankfurt 1969); manche Formen des Indeterminismus untergraben hingegen die zweite Voraussetzung. (Fischer 1999, S. 99 ff.) Nach Ansicht vieler ist die Zuschreibung von Verantwortung nur möglich, wenn freie Entscheidungen autonomer Personen in der Außenwelt kausal determinierend wirken können, ohne ihrerseits determiniert zu sein. (klassisch Chisholm 1976)

Auf einer stärker praxisbezogenen Ebene der Diskussion ist u.a. umstritten, ob nur Personen, oder möglicherweise auch Korporationen - z.B. Unternehmen, Wirtschaftsverbänden oder politischen Parteien - moralische Verantwortung im eigentlichen Sinne zugeschrieben werden kann. Es scheint jedoch, dass die Verantwortung von Korporationen nicht denselben Sinn haben kann wie die moralische Verantwortung von Personen. Dies läßt sich u.a. daraus ersehen, dass die Verantwortung von Korporationen stets an personale Verantwortung rückgebunden sein muss (z.B. durch entsprechende Mechanismen einer internen Verantwortungsverteilung, Sanktions- und Anreizsysteme), während das Umgekehrte nicht gilt. Das schließt nicht aus, dass Korporationen in einem abgeleiteten, indirekten Sinne Verantwortungsträger sein können - z.B. als juristische Personen.

Viele der 'nicht-moralischen' Verantwortlichkeiten sind indirekt moralisch relevant, weil sie partiell der Organisation von Aufgaben dienen, die auch in moralischer Hinsicht geboten sind. Deshalb besteht vielfach eine - allerdings stets nur bedingte! - moralische Verantwortlichkeit zur Wahrnehmung 'nicht-moralischer' Verantwortlichkeiten (z.B. als Staatsbürger/in, als Wissenschaftler/in, als Ehepartner/in etc.). Aus dem gleichen Grund besteht aber auch eine sozusagen höherstufige moralische Verantwortung für die effziente Institutionalisierung von (rollenspezifischen, politischen oder rechtlichen) Verantwortlichkeiten, soweit diese für die erfolgreiche Wahrnehmung moralischer Verantwortlichkeiten erforderlich ist (Apel 2001). Verantwortlichkeitssysteme, in denen moralische Verantwortung verteilt und in rollenspezifische, rechtliche, politische Verantwortung o.ä. transformiert wird, müssen indes nicht nur effizient, sondern auch gerecht sein. (Wallace 1994) Zwischen diesen beiden Kriterien kann vielfach eine Spannung bestehen - man denke z.B. an die Beweislastverteilung beim Doping im Leistungssport oder an die (eigentümlich ritualisierte) politische Verantwortung von Ministern für Fehler ihrer Untergebenen.

Für den Nahbereich der zwischenmenschlichen Alltagspraxis hat sich in langer geschichtlicher Erfahrung ein differenziertes System von formellen und informellen, z.B. rechtlichen, konventionellen und moralischen Kriterien der Zuschreibung prospektiver und retrospektiver Verantwortlichkeiten entwickelt. Daher kann hier vielfach mit einer selbstverständlichen Hintergrundgewißheit über die verschiedenen Zuständigkeiten gerechnet werden. Dennoch ist schon in diesem Nahbereich nicht selten umstritten, wer im konkreten Fall für bestimmte Dinge prospektiv oder retrospektiv verantwortlich ist. Unklarheiten können dabei zum einen in normativen Dissensen über die Auslegung, die Einschlägigkeit oder die Gültigkeit der etablierten Zurechnungskriterien begründet sein. Zum anderen können sie aus Unklarheiten darüber resultieren, ob und inwieweit ein bestimmter Akteur überhaupt zurechnungsfähig war bzw. ist und wie weit sich seine kausalen Einflußmöglichkeiten erstreck(t)en.

Weit gravierender sind die Zurechnungsprobleme in Bezug auf die Folgen der arbeitsteilig organisierten, durch technische Artefakte oder soziale Systeme vermittelten Handlungszusammenhänge, von denen moderne Gesellschaften geprägt sind; und zwar u.a. aus folgenden Gründen: Erstens ist es, aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen den Handlungswirkungen verschiedener Akteure und aufgrund der großen Unsicherheiten bei der Folgenprognose, ungleich schwieriger, Zuschreibungsregeln in Bezug auf Gerechtigkeit und Effizienz zu beurteilen. Zweitens hat, aufgrund der Neuartigkeit dieser Zusammenhänge, die Entwicklung und Implementierung entsprechender - z.B. rechtlicher - Zurechnungskodizes in vielen Gebieten erst vor kurzer Zeit begonnen. Drittens stellt sich zumindest im Bereich globaler Folgen (z.B. der CO2-Emmission) das Problem, dass die institutionellen Rahmenbedingungen einer erfolgreichen Durchsetzung der entsprechenden Verantwortlichkeiten, z.B. durch wirksame völkerrechtliche Sanktionsmöglichkeiten gegnüber Einzelstaaten, erst noch geschaffen werden müssen. Viertens bedeutet die systemische Integration moderner Gesellschaften, dass deren Mitglieder vielfach - z.B. als Marktteilnehmer - gerade von ihrer Verantwortung sogar für vorausgesehene und intendierte negative Folgen - z.B. den Konkurs eines Konkurrenten - zumindest teilweise institutionell entlastet werden (siehe Wirtschaftsethik).

Zu fragen ist auch, wie weit moralische Verantwortung überhaupt reicht. Die Maximalposition besagt, dass moralische Akteure für alles - jedenfalls in einem schwachen Sinne - verantwortlich sind, was sie überhaupt durch ihre Handlungen (hätten) beeinflussen können. Akzeptiert man dies, stellt sich die Anschlußfrage, ob innerhalb dieses Bereichs Differenzierungen bestehen, dergestalt, dass sie für einen Teilbereich in höherem Maße verantwortlich sind als für einen anderen. So wird z.B. vielfach angenommen, dass Akteure a) für intendierte Handlungsergebnisse stärker verantwortlich sind als für nicht-intendierte, aber vorausgesehene und 'in Kauf genommene' Handlungsfolgen; b) für vorausgesehene Handlungsfolgen stärker als für nicht-vorausgesehene, die aber voraussehbar gewesen wären (wobei sich hier eine graduelle Abstufung von Möglichkeitsgraden ergibt); c) für Folgen eines aktiven Tuns stärker als für die Folgen von Unterlassungen (wobei die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen verschieden definiert werden kann). Obwohl diese Annahmen unsere alltägliche Praxis der Verantwortungszuschreibung - z.B. auch im Strafrecht - vielfach bestimmen, sind sie auf einer grundlegenden moralphilosophischen Ebene nicht unumstritten (Duff 1998).

Unterschiedlich beantwortet wird auch die Frage, wer als Instanz der moralischen Verantwortung anzusehen ist. Philosophischen Ethiken ist es verwehrt, schlicht auf Gott als Rechtfertigungsinstanz zu verweisen. Auf das Gewissen zu rekurrieren scheint gleifalls problematisch. Ein entsprechender Vorschlag kann entweder im Sinne einer solipsistischen Gewissensethik verstanden werden - dann verliert 'Moral', wie schon Hegel gezeigt hat, jeden Anspruch auf intersubjektive Verbindlichkeit -, oder er bedeutet eine Problemverschiebung, weil, um dem Problem des 'irrenden Gewissens' zu begegnen, doch wieder auf externe Evidenzen für die Richtigkeit der Gewissensentscheidungen zurückgegriffen werden muss. Noch problematischer scheint der Vorschlag die Geschichte oder die Natur als Instanz der moralischen Verantwortung einzusetzen, denn einen echten Rechtfertigungsdialog können wir mit ihnen nicht führen; und welche Lehren wir allenfalls aus ihrer Entwicklung ziehen könnten, ist nicht selbstevident. Der Rekurs auf Rationalität als Verantwortungsinstanz läuft ebenfalls auf einen Kategorienfehler hinaus: Rationalität - bzw. rationale Argumentation - ist das Medium, in dem wir uns moralisch verantworten, nicht jedoch die Instanz, vor der wir uns in diesem Medium rechtfertigen. Als Gegenüber bzw. Instanz der moralischen Verantwortung kommen daher nur Vernunftwesen in Frage. Zudem muss jede Antwort auf die Instanzenfrage die moralische Intuition berücksichtigen, dass wir zumindest denjenigen Vernunftwesen gegenüber verantwortlich sind, deren Bedürfnisse bzw. Interessen - als potentielle moralische Ansprüche - von unseren Handlungen tangiert sind. Zumindest die Vernunftwesen, die von unseren Handlungen betroffen sind, müßten demnach zur Instanz moralischer Verantwortung dazugehören. Andererseits wäre es eine Verkürzung, wenn die Instanz der moralischen Verantwortung auf einzelne empirische Individuen oder konkrete Gemeinschaften eingeschränkt würde: In moralischer Perspektive müssen die Urteile von Individuen oder partikularen Gemeinschaften stets wiederum kritisierbar sein. Daher wird z.B. in der Diskursethik die unbegrenzte Gemeinschaft aller Vernunftwesen als 'eigentliche' Instanz der moralischen Verantwortung verstanden, wodurch der Fehlbarkeit aller empirischen Rechtfertigungsversuche Rechnung getragen werden soll.

Auf welche Normen Vernunftsubjekte rekurrieren können bzw. müssen, wenn sie sich vor einander moralisch zu verantworten suchen, und wie diese Normen begründet werden können, sind Hauptthemen der normativen Ethik überhaupt, die hier nicht weiter verhandelt werden können. Strittig ist jedoch auch, welches Verhältnis zwischen diesen Normen auf der einen Seite und der Praxis des Sich-vor-einander-Verantwortens auf der anderen Seite besteht. Jonas nimmt - zu Unrecht - an, dass die retrospektive Verantwortung von Personen völlig ohne Rekurs auf Normen, als rein 'wertneutrale' Kausalzuschreibung gedacht werden könne. Zu Recht geht er jedoch davon aus, dass prospektive Verantwortung normativ gehaltvoll ist. Dies kann allerdings in verschiedenem Sinn verstanden werden. Jonas selbst erweckt an manchen Stellen den Eindruck, dass die moralischen Kriterien der Verantwortung schon dem bloßen Verantwortungsverhältnis entnommen werden können; dergestalt, dass aus der Tatsache, (a) dass wir Macht haben, X zu beeinflussen, folgt, (b) dass wir gegenüber X verantwortlich sind, und hieraus wiederum, (c) wozu uns diese Verantwortung gegenüber X verpflichtet. Diese Vorstellung hat in den letzten Jahren zunehmend Kritik erfahren, wobei teils die These vertreten wurde, Verantwortung sei zwar stets auf Normen bezogen und von Normen abhängig, sei als solche aber normativ völlig gehaltlos; sie sei ein rein formales Zuschreibungskonzept (Bayertz 1995; vgl. Grunwald 1998). Diese These ist jedoch zu radikal. Denn wenn man versucht, Verantwortung auf ihren 'formalen' Kern zu reduzieren und alle bestimmten normativen Standards und Kriterien wegdenkt, auf die als externe Kriterien Bezug genommen werden kann, so bleiben doch diejenigen normativen Standards übrig, die für die Praxis des Einander-Rede-und-Antwort-Stehens selbst konstitutiv sind. Sich überhaupt jemandem gegenüber zu verantworten - egal, auf welche Normen dabei explizit Bezug genommen wird - setzt nämlich immer schon eine grundlegende Form von Anerkennung des Gegenübers als eines gleichberechtigten Dialogpartners voraus, dem gegenüber ich zur Einhaltung der dialogkonstitutiven Normen und zur Wahrung der Bedingungen des Sich-Rechtfertigen-Könnens verpflichtet bin. Die Anerkennung der Verbindlichkeit dieser Normen scheint insofern ein Minimalgehalt jeder möglichen 'Verantwortungsethik' zu sein.

4 Literatur

4.1 Zur Übersicht

Arndt, Ulrike: "Auswahlbibliographie zum Thema 'Verantwortung'." In: Bayertz, Kurt (Hg.): Verantwortung: Prinzip oder Problem? Darmstadt 1995, S. 287-303.

Baran, Pavel: "Verantwortung." In: Sandkühler, Hans J. (Hg.): Europäische Enzyklopädie zu Philosophie und Wissenschaften. Hamburg 1990, Bd. 4, S. 690-694.

Bayertz, Kurt: "Eine kurze Geschichte der Verantwortung." In: Bayertz, Kurt (Hg.): Verantwortung: Prinzip oder Problem? Darmstadt 1995, S. 3-71.

Duff, R. Antony: "Responsibility." In: Routledge Encyclopedia of Philosophy. London; New York 1998, Bd. 8, S. 290-294.

Koschut, Ralf-Peter: Strukturen der Verantwortung. Frankfurt a.M. u.a. 1989.

Schwartländer, Johannes: "Verantwortung." In: Krings, Hermann (Hg.): Handbuch philosophischer Grundbegriffe. München 1974, Bd. 4, S. 1577-.

Zimmerman, Michael J.: "Responsibility." In: Becker, Lawrence C./Becker, Charlotte B. (Hg.): Encyclopedia of Ethics. New York; London 1992, Bd. 2, S. 1089-1095.

4.2 Klassiker und Standardwerke

Apel, Karl-Otto: "Das Apriori der Kommunikationsgemeinschaft und die Grundlagen der Ethik." In: Ders. (Hg.): Transformation der Philosophie. Frankfurt a.M. 1973, Bd. 2, S. 358-435.

Ders.: Diskurs und Verantwortung. Frankfurt a.M. 1988.

Aristoteles: "Nikomachische Ethik." In: Ders. (Hg.): Philosophische Schriften in sechs Bänden. Hamburg 1995, Bd. 3.

Buber, Martin: Das dialogische Prinzip. Heidelberg 31973.

Chisholm, Roderick: "The Agent as Cause." In: M., Brand/D., Walton (Hg.): Action Theory. Dordrecht 1976, S. 199-212.

Frankfurt, Harry G.: "Alternate Possibilities and Moral Responsibility." In: The Journal of Philosophy 66 (1969), S. 829-839.

Jonas, Hans: Das Prinzip Verantwortung. Frankfurt a.M. 1979.

Kant, Immanuel: "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten." In: Ders. (Hg.): Werke: Akademie Textausgabe. Berlin 1968a, Bd. 4, S. 385-464.

Ders.: "Kritik der praktischen Vernunft." In: Ders. (Hg.): Werke: Akademie Textausgabe. Berlin 1968b, Bd. 5, S. 1-162.

Löwith, Karl: Das Individuum in der Rolle des Mitmenschen. Darmstadt 1969.

Picht, Georg: "Der Begriff der Verantwortung." In: Ders. (Hg.): Wahrheit, Vernunft, Verantwortung: Philosophische Studien. Stuttgart 1969, S. 318-342.

Schulz, Walter: Philosophie in der veränderten Welt. Pfullingen 1972.

Van Inwagen, Peter: "The Incompatibility of Free Will and Determinism." In: Watson, Gary (Hg.): Free Will. Oxford 1982, S. 46-58.

Weber, Max: "Politik als Beruf." In: Ders. (Hg.): Gesammelte Politische Schriften. Tübingen 1988, S. 505-560.

Weischedel, Wilhelm: Das Wesen der Verantwortung. Frankfurt a.M. 31972.

4.3 Weitere Literatur

Apel, Karl-Otto: "Primordiale Mitverantwortung." In: Apel, Karl-Otto/Burckhart, Holger (Hg.): Prinzip Mitverantwortung. Würzburg 2001, S. 97-122.

Böhler, Dietrich: "In dubio contra projectum." In: Ders. (Hg.): Ethik für die Zukunft. München 1994, S. 244-276.

Böhler, Dietrich: "Idee und Verbindlichkeit der Zukunftsverantwortung." In: Bausch, Thomas u.a. (Hg.): Zukunftsverantwortung in der Marktwirtschaft. Münster; Hamburg; London 2000, S. 34-69.

Fischer, John M.: "Recent Work on Moral Responsibility." In: Ethics 110 (1999), S. 93-139.

Grunwald, Armin: "Verantwortungsbegriff und Verantwortungsethik." In: Grunwald, Armin (Hg.): Rationale Technikfolgenbeurteilung. Berlin u.a. 1998.

Höffe, Otfried: "Schulden die Menschen einander Verantwortung?" In: Lampe, Ernst-Joachim (Hg.): Verantwortlichkeit und Recht. Opladen 1989, S. 12-35.

Höffe, Otfried: Moral als Preis der Moderne. Frankfurt a.M. 1993.

Jonas, Hans: Philosophische Untersuchungen und metaphysische Vermutungen. Frankfurt a.M. 1992.

Kranz, Walther (Hg.): Vorsokratische Denker: Auswahl aus dem Überlieferten. Griechisch und Deutsch. o. A. 1939.

Lenk, Hans: Zwischen Wissenschaft und Ethik. Frankfurt a.M. 1992.

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